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Der Schweizer Tierschutz STS lehnt Tierversuche, die zu
schweren oder anhaltenden Schmerzen und Leiden führen, grundsätzlich ab. Solche Versuche
müssen, soweit sie vom Gesetzgeber oder durch internationale Vorschriften vorgeschrieben
sind, durch Alternativen ersetzt werden. Bei Versuchen, wo das nicht möglich ist, müssen
durch Änderung der zu prüfenden Aussage andere Erfolgskriterien gewählt werden, oder es
muss auf den erhofften Erkenntnisgewinn verzichtet werden. |
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Zuchtziele und Zuchtmethoden müssen die Gesundheit und das
Wohlbefinden der Elterntiere und ihrer Nachkommen gewährleisten. |
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Tierversuche, welche als so genannt gering oder
mittelbelastend eingestuft werden, sind dies nur bei optimaler Durchführung. Als
grundsätzlich belastend verlangen auch diese Tierversuche einen erfahrenen und
sorgfältigen Umgang und präzise Über- wachung, damit die als gering oder mittel
eingestufte Belastung nicht trotzdem zu einer schweren Belastung wird. |
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Das von Forschung und Behörden gleichermassen geschützte
Amtsgeheimnis schliesst die Öffentlichkeit von jeder Diskussion über Methode und Ziel
eines Tier- versuchs aus. Sogar bei konkreten Hinweisen über qualvolle
Tierversuchspraktiken oder ungenügender Versuchstierhaltung haben Tierschutzvertreter
keine Kontroll- möglichkeiten. Forschungsgeheimnis und Datenschutz würden aber durchaus
eine gewisse Transparenz zulassen. Das zeigt das Beispiel Schweden, wo die interessierte
Öffentlichkeit auf Anfrage Auskunft über jeden Tierversuch erhalten kann. |
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