(28|04|08) Offiziell gelten Tiere seit 2003 in einigen
Gesetzen nicht mehr als Sachen, wie dies zuvor der Fall war. Der Schweizer Tierschutz STS
begrüsst zwar die vorge- nommenen Gesetzesänderungen als bescheidenen Schritt in die
richtige Richtung, kritisiert aber gleichzeitig, dass diese nur äusserst beschränkt zum
Tragen kommen. Vor allem bemängelt der STS, dass die neuen Bestimmungen nur für den
Heimtier- bereich gelten, nicht aber für die Nutztiere, Wildtiere oder Versuchstiere.
Weitere Verbesserungen wie die Einführung von kantonalen Tierschutzanwälten seien
deshalb dringend notwendig.
Hat jemand noch vor etwas über fünf Jahren aus Unachtsamkeit einen Hund mit seinem Auto
überfahren, so wäre dies laut dem damals geltenden Gesetz bloss als "Sachbe-
schädigung" eingestuft worden. Erst durch den jahrelangen Einsatz der
Tierschutzorgani- sationen und dem Druck durch die im Jahre 2000 eingereichte, breit
abgestützte Volks- initiative "für eine bessere Rechtstellung der Tiere"
raffte sich die Mehrheit der Bundes- parlamentarier endlich dazu auf, Tiere wenigstens in
einzelnen Bereichen nicht mehr mit Sachen gleichzusetzen. Im Jahre 2003 traten einige
Gesetzesänderungen in Kraft, welche diesem Grundsatz folgen sollten.
Wichtige Änderungen für Heimtierhalter
Eine wesentliche Erleichterung bedeutet vor allem für Tierheime bei der Vermittlung von
Findeltieren, dass diese bereits nach zwei Monaten in das Eigentum der neuen Besitzer
übergehen. Vorher dauerte die Wartefrist fünf Jahre. Wenn sich heute Lebenspartner bei
der Ehescheidung oder Auflösung ihres Konkubinatsverhältnisses wegen der gemeinsam
angeschafften Katze oder des Hundes streiten, so kann der Richter eigenständig ent-
scheiden, bei wem das Tier besser aufgehoben ist. Wer in finanzielle Not gerät, muss zwar
nicht mehr befürchten, dass selbst noch sein geliebtes Heimtier gepfändet werden
könnte. Doch die nötigen Tierhaltungskosten werden gemäss den Richtlinien der Be-
treibungs- und Konkursbeamten der Schweiz bei der Berechnung des Existenzminimums nicht
berücksichtigt. Tiere können auch weiterhin nicht selber erben. Allerdings kann jemand
in seinem Testament verfügen, dass die für sein Heimtier vorgesehenen Mittel für dessen
tiergerechte Unterbringung eingesetzt werden müssen. Gemäss der neuen gesetzlichen
Regelung stünde Tierhaltern bei der Tötung oder Verletzung ihres Tieres durch Dritte
eine Entschädigung zu, welche den Affektionswert berücksichtigt. Doch in der Praxis ist
davon bis jetzt nichts zu spüren. Eine Frau, deren Katze in Bad Zurzach im November
letzten Jahres mutwillig vergiftet wurde, erhielt vom Gericht gerade mal Fr. 275.20 als
Schadenersatz zugesprochen.
Grosse Lücken bleiben bestehen
Weiterhin werden Tiere aber in vielen Bereichen zu blossen Objekten degradiert. Vor allem
beim Rechtsschutz von misshandelten Tieren klaffen noch grosse Lücken: Obwohl sie
grundsätzlich nicht mehr als "Sachen" gelten, sind sie vor dem Strafrichter
nicht besser geschützt als etwa ein mutwillig beschädigtes Möbelstück. Im Falle von
Tierquälereien nimmt nämlich niemand die Interessen des verletzten Tieres wahr, zumal
häufig die Besitzer selbst die Täter sind. Insofern ist es nach Ansicht des Schweizer
Tierschutz STS unbedingt notwendig, dass in sämtlichen Kantonen der Schweiz
Tierschutzanwälte zum Einsatz kommen, wie es die entsprechende Volksinitiative des STS
verlangt.
Für Rückfragen:
Dr. iur. Birgitta Rebsamen, STS-Vizepräsidentin, Telefon 061 702 20 90
Lukas Berger, STS-Beratungsstelle für Rechtsfragen im Tierschutz, Telefon 061 365 99 93
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