Steinbock in den Bergen

Jagd

Wildtiere Jagd & Fischerei


Die konstante Auseinandersetzung des Tierschutzes für Wildtiere mit der Jagd und umgekehrt ist notwendig. Für den Schweizer Tierschutz STS gilt es in erster Linie festzuhalten, wo es aus der Sicht des Tierschutzes bei der Jagd Handlungsbedarf gibt und/oder besonderer Aufmerksamkeit bedarf.

Jäger der im Gras sitzt und ins Tal schaut

Jagd von Wildtiere

Da in der Schweiz die Bestände gewisser Wildtierarten (v.a. Rot- und Schwarzwild) sehr hoch sind – u.a. dank Zunahme der Waldflächen und des Nahrungsangebotes auf landwirtschaftlichen Flächen – ist eine Bejagung nach heutigem Wissensstand notwendig. Aus Sicht des Naturschutzes kann die Jagd helfen, Wildschäden an Feld und Wald (Verbissschäden an jungen Pflanzen, keine natürliche Waldverjüngung) zu minimieren und Lebensräume intakt zu halten.

Sie kann auch dazu beitragen, durch Tierseuchen wie die Gamsblindheit entstandenes Leid zu reduzieren, indem sie deren Ausbreitung hemmt und leidende Tiere erlöst. Und sie versucht, Wildbestände auf einer ökologisch tragbaren Grösse in dem vom Menschen mitgenutzten Lebensraum zu halten. Dies geschieht auch im Interesse des einzelnen Tieres, das in einem nachhaltig bejagten Bestand weniger Hunger- und Dichtestress leidet und somit eher in guter körperlicher Verfassung bleiben soll.

Diese positiven Effekte der Jagd dürfen aber nicht überbewertet werden. Denn grundsätzlich regulieren sich Wildbestände auch ohne menschliches Zutun – egal, ob in einer „Wildnis“ oder der intensiv genutzten Kulturlandschaft. Die Jagd der Wildtiere dient lediglich der Schaffung und Erhaltung eines vom Menschen zurzeit gewünschten Zustands. Dieser Zustand kann für die Tierwelt und Artenvielfalt vor- oder nachteilig sein; zwingend „natürlich“ oder „notwendig“ ist er aus ökologischer Sicht nicht.

Einige besonders anpassungsfähige Tierarten wie Fuchs oder Wildschwein können durch intensive Bejagung auch kaum «reguliert» werden; die Bejagung kann vielmehr sogar zu einer Zunahme der Population führen! (Erhöhung der Produktivität eines Bestandes, frühere Geschlechtsreife).

Das Töten von Tieren wird in der heutigen, urban geprägten Gesellschaft zunehmend hinterfragt. Ist es ethisch vertretbar, Tiere zu töten, um sie zu nutzen?  Aus Sicht des STS gilt es auf jeden Fall sicherzustellen, dass Tiere wenigstens artgemäss leben können und ihre Tötung rasch und schmerzfrei erfolgt. Der Grundsatz des artgemässen Lebens kann mit der Nutzung von wilden Tieren gut erfüllt werden. Inwieweit die Tötung bei der Jagdausübung optimal ist, gilt es im Detail abzuklären. Ziel ist, dass nicht tierschutzgemässe Praktiken in der Jagdausübung eliminiert und tierschutzrelevante Lücken in der Jagdgesetzgebung geschlossen werden. Dabei ist eine weitestmögliche Vereinheitlichung der kantonalen Jäger-Ausbildung, der Gesetze und des Vollzugs anzustreben.

Kritikpunkte an der Jagd an Wildtieren und Forderungen des STS


Die konstante Auseinandersetzung des Tierschutzes für Wildtiere mit der Jagd und umgekehrt ist notwendig. Für den Schweizer Tierschutz STS gilt es in erster Linie festzuhalten, wo es aus der Sicht des Tierschutzes bei der Jagd Handlungsbedarf gibt und/oder besonderer Aufmerksamkeit bedarf.

Baujagd

Jagd auf baubewohnende Wildtiere (Fuchs, Dachs) mit Hilfe von so genannten Erdhunden (Dackeln, Terriern) ist zu verbieten. Es handelt sich hierbei um eine potentiell verletzungsträchtige Jagdweise mit schlimmen Folgen für die beteiligten Tiere, im schlimmsten Fall um ein (gewolltes oder ungewolltes) «Aufeinanderhetzen von Tieren zum Kampf», was gemäss Tierschutzgesetz verboten ist und für beide Tierarten mit extremer Angst verbunden ist.

Der Bau ist für Füchse und Dachse natürlicherweise ein Rückzugsort, in den keine Feinde eindringen – dies sollen auch JägerInnen respektieren. Die Baujagd ist zudem für die Bejagung des Fuchses nicht notwendig, da es schonendere Alternativen gibt. Auch die Ausbildung der Hunde am lebenden Fuchs erfüllt aus Sicht des STS den Tatbestand der Tierquälerei.

➔ Forderung:
Gesamtschweizerisches Verbot der Baujagd

Treibjagd

Die Jagd muss so durchgeführt werden, dass die Beeinträchtigung des Wildtieres (Flucht, Angst, Verletzungen) möglichst gering bleibt. Der geringste Stress für das Tier ist bei der Ansitzjagd zu erwarten, bei welcher das Tier den Jäger in der Regel nicht bemerkt. Hier bleibt meist genügend Zeit, um sicher und korrekt schiessen zu können. Wesentlich mehr beeinträchtigt eine Treibjagd mit oder ohne Hunde das Wild. Bei dieser Jagdweise kommt es häufiger zu Schüssen auf flüchtiges Wild und damit zu Fehlschüssen. Ausserdem werden sämtliche Tiere im Gebiet während mehrerer Stunden der Störung durch Treiber, Hunde und Schützen ausgesetzt.

➔ Forderung:
Grundsätzlich ist der Ansitzjagd und Pirsch den Vorzug zu geben. Es gilt, gesellschaftliche und politische Rahmenbedingungen zu schaffen, welche diese zeitintensiven aber störungsarmen und tierschonenden Jagdformen fördern. Hunde, die bei der Treibjagd eingesetzt werden, sollen spurlautgeprüft sein. Treibjagden sind auf Gebiete mit hohem Wildbestand und viel Deckung zu beschränken. Die Anzahl der Treibjagden pro Gebiet/Revier und Jahr ist auf das absolut notwendige Minimum (max. 2) zu beschränken. Treibjagden sollen vermehrt revierübergreifend geplant und durchgeführt werden. Jagdgesellschaften sollen bei der Ausübung der Treibjagd Siedlungsgebiete meiden und die Befindlichkeit ihrer Mitmenschen respektieren. Das Wild soll nicht bis in Gärten oder über Strassen hinaus verfolgt werden.

Nachsuche

Flieht ein Wildtier nach dem Schuss (angeschossen, verletzt), sind unverzüglich (auch nachts) die geeigneten Massnahmen zur Nachsuche einzuleiten, damit das Tier möglichst schnell gefunden wird. Dafür sind gut ausgebildete Schweisshunde und -führer bereitzustellen. Meist läuft ein verletztes Tier nicht kopflos davon, sondern sucht ein Versteck auf. Bei der Nachsuche ist es wichtig, möglichst ruhig und mit Bedacht vorzugehen und jede Hektik zu vermeiden, um das verletzte, leidende Tier möglichst nicht wieder hochzuscheuchen. Bei der Nachsuche eingesetzte Hunde sind am Riemen zu führen.

➔ Forderung:
Es sind unverzüglich die geeigneten Massnahmen zur Nachsuche zu treffen. Nur dafür ausgebildete Hunde dürfen für die Schweissarbeit eingesetzt werden. Das Nachsuchen soll meldepflichtig sein und die Resultate sollen in der eidgenössischen Jagdstatistik aufgenommen werden.

Sonderjagd / Nachjagden

Sonderjagden dienen in manchen Patentjagd-Kantonen dazu, Abschussquoten hauptsächlich beim Rothirsch und teilweise auch beim Reh zu erfüllen, wenn diese nicht während der eigentlichen Jagdzeit erlegt werden konnten. Im Gegensatz zur Revierjagd steht in Patentjagd-Kantonen nämlich nur ein Zeitfenster von ca. einem Monat zur Verfügung, um die Quoten zu erfüllen, welche unter Berücksichtigung ökologischer und jagdlicher Kriterien jährlich neu festgelegt werden. Eine Verlängerung der Jagdsaison steht zumindest beim Rothirsch nicht zur Diskussion, da ansonsten das Brunftgeschehen negativ beeinflusst würde. Daher finden die Sonderjagden erst im November statt.

Dabei gelten gelockerte Jagdvorschriften, und es ist erlaubt, diesjährige Jungtiere zu schiessen – vorausgesetzt, das Jungtier wird vor dem Muttertier erlegt. Wie die Praxis zeigt, wird immer häufiger sogar der Abschuss des führenden Muttertiers vor dem Kalb toleriert. Aus Tierschutzsicht ein klares No-Go. Sollte es nicht gelingen, das Kalb anschliessend ebenfalls zu erlegen, so besteht eine grosse Gefahr, dass dieses qualvoll verhungert. Ebenso ist eine Pirsch auf Wild bei Schneelagen grausam und nicht vertretbar

➔ Forderung:
Die Ausübung und Methoden der Sonderjagd/Nachjagd sind kritisch zu hinterfragen und zumindest die Bejagung bei Schnee, sowie der Abschuss von führenden Hirschkühen mit Kälbern aus ethischer Sicht klar abzulehnen.

Jagdbare Arten

Art. 5 des Jagdgesetzes JSG nennt die jagdbaren Arten und ihre Schonzeiten. Die Bejagung einer Tierart sollte immer aus einem legitimen Grund wie Hege (Lebensraum-Schutz) oder Nutzung (des Tieres) heraus erfolgen und darf nur Tierarten betreffen, deren Populationen stabil und durch die Jagd nicht gefährdet sind. Konkurrenzdenken und Tradition haben beim Entscheid, welche Arten jagdbar sein sollen, nichts zu suchen!  JägerInnen müssen daher immer wieder hinterfragen, welche Jagd hinsichtlich Sinn und Zweck und potentieller Verwertbarkeit des erlegten Tieres überhaupt noch zeitgemäss und ökologisch angebracht ist.

➔ Forderung:
Der STS stellt die Bejagung von Feldhase, Schneehase, Birkhuhn, Schneehuhn, Tauben, Rabenvögeln, Wasservögeln und Waldschnepfen grundsätzlich in Frage. Kritisch hinterfragt werden müsste auch Sinn und Zweck der Jagd auf Fuchs, Dachs, Stein- und Baummarder.

Schonzeit für alle Wildtiere/Schutz der Muttertiere

Alle Tiere haben ein Anrecht auf Schonzeiten; insbesondere während der Fortpflanzungszeit. Junge führende oder fütternde Elterntiere sowie von elterlicher Pflege abhängige Jungtiere sind zu schützen. Die Einteilung von Tieren in «wertvolle» und «schädliche» Tiere, wobei letztere ohne Rücksicht und Schonfrist bejagt werden können, ist überaltert und unethisch.

➔ Forderung:
Schonzeiten für alle jagdbaren Tiere während der Fortpflanzungszeit. Schutz der führenden Muttertiere.

Umgang mit Neozoen

So genannte «Neozoen» sind Tierarten, die in der Schweiz ursprünglich nicht heimisch waren und die nach 1491 (Entdeckung Amerikas und Beginn des interkontinentalen Handels über natürliche Barrieren hinweg) durch den Menschen (absichtlich oder unabsichtlich) in unser Land eingeführt wurden. Die Liste dieser Tierarten ist lang, und mit der Klimaerwärmung und dem weltweiten Personen-, Tier- und Warenverkehr wird sie weiter wachsen. Viele «Neozoen» haben sich in unserem Land angesiedelt, ohne ökologische oder tierschützerische Probleme zu verursachen oder einheimische Arten zu gefährden. Hingegen ist die Ausbreitung von gebietsfremden Tierarten, die zu ökologischen, arten- oder tierschützerischen Problemen führen, möglichst frühzeitig zu unterbinden. Bekämpfungsmassnahmen dürfen jedoch nicht die Vernachlässigung von Tierschutzgeboten und -gesetzen rechtfertigen.

➔ Forderung:
Nicht einheimische Tiere dürfen nicht in die freie Natur entlassen werden. Haben sich hingegen fortpflanzungsfähige Populationen bereits etabliert, verbietet die Ethik die Führung eines «Vernichtungskrieges» gegen die Art. Eine Schonzeit während der Fortpflanzungszeit
ist dann angebracht. Können eingefangene Einzeltiere nicht in einem Tierpark platziert werden, kann die Sterilisation und Wiederfreilassung in Betracht gezogen werden, wie es bspw. in einigen deutschen Bundesländern bereits mit dem kanadischen Biber gemacht wird. Neozoen, die sich in unserem Land nachweislich nicht fortpflanzen (können), oder die schwerlich kastriert werden können (z.B. eingeschleppte Wasserschildkröten), sollen nach Möglichkeit eingefangen und einer Auffangstation, einem Tierheim oder einem Zoo überantwortet werden.

Fallen und Selbsthilfemassnahmen

Fallen sind in der Schweiz gemäss eidgenössischer Jagdverordnung grundsätzlich verboten, nur Kastenfallen zum Lebendfang sind zugelassen sowie Fallen zum Fang von Kleinnagern. Der Einsatz von Lebendfallen ist kantonal unterschiedlich geregelt. Im Rahmen der so genannten Selbsthilfe dürfen auch Privatpersonen, welche durch Wildtiere erheblichen Schaden erleiden, Wildtiere fangen oder töten. Häufig wird die Selbsthilfe aber zu offen interpretiert. Denn einem Laien, der Wildtiere fängt oder tötet, fehlen meist «die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten», die er zum Töten von Tieren gemäss Tierschutzverordnung (Art. 177) haben müsste. Daher ist es aus tierschützerischen Gründen aber auch, um nicht mit dem Tierschutzgesetz in Konflikt zu geraten, ratsam, in einem solchen Fall einen Wildhüter oder einen Jäger beizuziehen.

Der Einsatz von Lebendfallen soll nur in Ausnahmefällen geschehen, denn jedes gefangene Tier leidet in der engen Falle extrem. Es kann auch zu erheblichen Verletzungen kommen, wenn sich die Tiere selber befreien wollen. Wenn die Fallen durch einen Jäger/Wildhüter gestellt und betreut werden, was unbedingt zu empfehlen ist, werden die Tiere nach dem Fang getötet. Meist mit einem Fangschuss aus einer Faustfeuerwaffe. Diese Tötungsart ist bei richtiger Anwendung sicher und schnell.

➔ Forderung:
Die Verwendung von Fallen bedarf, zusätzlich zur Meldepflicht, einer Bewilligung durch das zuständige Amt, und die Fallen müssen mindestens zweimal täglich kontrolliert werden. Wildtiere dürfen nur von Fachleuten (WildhüterInnen, JägerInnen) gefangen oder geschossen werden. Selbsthilfemassnahmen durch Grundeigentümer und Pächter sollen verboten werden.

Waffen und Munition und Nachtsichtgeräte

Die eingesetzten Waffen und die Munition müssen einen unverzüglichen und stressfreien Tod des gejagten Tieres zur Folge haben. Ebenfalls ist der Einsatz von Munition mit negativen Folgen für die Umwelt resp. für andere Tiere (z.B. Bleischrot als Umweltgift, Belastung von Fallwild mit Bleispuren und somit Vergiftung der empfindlichen Greifvögel und Bartgeier) strikt abzulehnen.

Kugelgeschosse: Einzig Teilmantelgeschosse sind angebracht, welche im Tierkörper aufpilzen und durch die Schockwirkung und Organtrauma zu einem sofortigen Tod führen. Moderne bleifreie Munition ist heute erhältlich und deren Einsatz bereits in einigen Kantonen vorgeschrieben.

Schrot: Der verantwortungsvolle Einsatz von Schrotflinten setzt in erster Linie Übung und in zweiter Linie Zielsicherheit voraus und wirkt nur auf kurze Distanz von max. 30–35 m tödlich. Wird der Schrotschuss optimal angebracht, hat er in der Regel durch seine massive Schockwirkung eine sofort tödliche Wirkung. Problematisch ist, dass die bezüglich Schrot geltenden Bestimmungen (Schussdistanz) nicht kontrolliert werden können und dass vergleichsweise viele Fehlschüsse zu verzeichnen sind, wenn auf eher kleine, oftmals fliehende Tiere geschossen wird. Problematisch zeigt sich auch die Nachsuche, da angeschossene Tiere meist kaum eine Blutspur hinterlassen.

Nachtsichtgeräte: Der Einsatz von Nachtsichtgeräten auf der Jagd ist verboten, weil ihre Verwendung in Jägerkreisen als unfair dem Wild gegenüber gilt. Das Verbot soll grundsätzlich auch beibehalten werden, weil für die (auch als Hobby ausgeübte) Jagd nicht jedes Hilfsmittel, das zur Erhöhung des Jagderfolgs eingesetzt werden kann, auch eingesetzt werden soll. Ausnahmen zu diesem Gesetz werden derzeit im Rahmen der Wildschweinjagd kontrovers diskutiert. Wo aufgrund grosser landwirtschaftlicher Schäden vorübergehend die Jagd auf Wildschweine auch in der Dunkelheit zugelassen wird, ist der Einsatz von Nachtsichtgeräten auch tierschützerisch sinnvoll, da der einzige Garant eines zielsicher gesetzten, schnell tötenden Schusses.

➔ Forderung:
Verzicht auf Vollmantelgeschosse und bleihaltige Kugelmunition und mittelfristiger Verzicht auf Bleischrot (sobald hier wirkungsvolle Alterativen erhältlich sind), Schrotschuss nur auf kurze Distanz von max. 30 Metern. Kein Schrotschuss auf Rehwild und Wildschwein und allgemein auf ziehendes oder flüchtendes Wild. Der Kugelschuss ist stets erste Wahl. Das Gebot der jagdfreien Nacht ist unbedingt beizubehalten. Wo in Ausnahmefällen die Bejagung von Wildschweinen in der Dunkelheit erlaubt wird, sollte die Verwendung von Nachtsichtgeräten nicht nur erlaubt, sondern vorgeschrieben sein.

Zweck der Jagd/Trophäenjagd/ Jagdtourismus

Um Tiere zu schiessen, bedarf es eines legitimen Grundes. Eine nachhaltige Nutzung von Wildbeständen mit anschliessender Verwertung der erlegten Tiere (Fleisch, Fett, Fell) kann ein legitimer Grund sein, ebenso wie die Hege im Sinne der Erhaltung artenreicher Lebensräume und gesunder Wildbestände. Tiere aus purem Spass an der Jagd oder zur Gewinnung von Trophäen zu jagen, ist hingegen ethisch nicht vertretbar. Der Trophäenkult mit Auszeichnungen und Preisverleihungen setzt ein falsches Signal. Nicht diejenigen JägerInnen, welche die stärksten Böcke schiessen, sind «gute JägerInnen», sondern diejenigen, welche nach ökologischen Kriterien und mit korrekten Methoden jagen. Aus demselben Grund ist auch der Jagdtourismus abzulehnen: Dieser ist nicht selten deutlich grausamer als die Jagd hierzulande und hat mit der Hege und der Nutzung einheimischer Wildbestände nichts zu tun, sondern erfolgt primär aus purer Lust am Jagen und aus dem Verlangen nach einer präsentablen Trophäe.

➔ Forderung:
Für die Jagd auf Wildtiere bedarf es eines triftigen Grundes. Jagd um der Trophäe oder des Nervenkitzels Willen ist abzulehnen. Trophäenschauen mit Bewertungen und Auszeichnungen sowie Reiseangebote für Jagdtouristen sind gesellschaftlich überholt und aus Tierschutzsicht klar abzulehnen.

Fütterung von Wildtieren

Fütterung von Wildtieren kann nur in Ausnahmefällen toleriert werden. Als Ausnahmefälle geltend gemacht werden können etwa Notfütterungen in Wildeinständen bei sehr hohen Schneelagen und/oder massivem Frost oder Ablenkfütterungen, um gefährdete landwirtschaftliche Kulturen kurzfristig vor Wildschweinen zu schützen. Die Bejagung des Wildschweins in Gebieten mit massiven Wildschwein-Schäden kann die sogenannte Kirrung, also den Einsatz von Futter als Lockmittel zu Jagdzwecken, notwendig machen und ist unter Umständen eine Voraussetzung, um überhaupt einen sicheren Schuss anbringen zu können.

➔ Forderung:
Verzicht auf Winterfütterung mit Ausnahme der kantonal zu bewilligenden Notfütterungen in Einzelfällen. Lockfütterung als übliche Jagdmethode ist abzulehnen. Schiessen von schwierig zu jagenden Wildtieren (Wildschweinen) mit Lockfütterung ist jedoch in Gebieten mit grossen Wildschweinschäden vorübergehend zuzulassen.

Abschuss von Katzen und Hunden

Der generelle Abschuss von streunenden Katzen und Hunden ist zu verbieten. Es ist klar, dass wildernde Hunde und verwilderte Katzen für Wildtiere zu einem Problem werden können – wobei das Ausmass, in welchem Katzen tatsächlich die einheimische Artenvielfalt bedrohen, umstritten ist. Denn auch viele Wildbiologen und Vogelschützer sind der Meinung, dass in erster Linie die Lebensraumzerstörung für den Rückgang von Vogelarten und anderen bedrohten Tieren verantwortlich ist. Dass verwilderte Katzen Feldhasen, Eichhörnchen oder gar Rehkitze dezimieren, gehört ins Reich der Märchen. Einzig für isolierte Reptilienpopulationen oder Bestände von Bodenbrütern könnten sie tatsächlich eine existentielle Bedrohung darstellen.

Wildernde Hunde sind ein Problem, weil sie Wildtiere töten oder schwer verletzen und durch den Stress der Hetzjagd auch nachhaltig schwächen können, selbst wenn das Tier entkommt. Es handelt sich hierbei jedoch um Einzelfälle. Populationen streunender Hunde gibt es in der Schweiz zum Glück nicht. Schuld an Problemen sind letztendlich immer die TierhalterInnen, nicht die Tiere. Hunde sind im Wald an der Leine zu halten und müssen so gut unter Kontrolle des Tierhalters stehen, dass dieser sie jederzeit zurückrufen kann (dies gilt auch für Jagdhunde ausserhalb der Jagdzeit)! Nicht jeder frei laufende Hund und nicht jede scheinbar verwilderte Katze richtet auch Schaden an. Der Abschuss von verwilderten Katzen ist, ähnlich wie bei Haustauben, anerkanntermassen keine geeignete Form der Bestandsregulierung. Das Einfangen, Kastrieren und Wiederfreilassen von verwilderten Katzen verhindert auf wirksamere Weise ein Anwachsen der Populationen. Die Unterscheidung der echten, geschützten (!) Wildkatze (Felis silvestris, Vorkommen im Jura) von der getigerten Hauskatze ist im Feld schwierig bis unmöglich.

➔ Forderung:
Der Abschuss von streunenden Hunden und mutmasslich verwilderten Katzen darf nur vom Wildhüter (nicht aber von JägerInnen!) und nur nach vorhergehender Warnung der BesitzerInnen getätigt werden – und auch dies nur in Ausnahmefällen. Ist der Besitzer nicht zu eruieren, soll mit dem Tierschutzverein vor Ort Kontakt aufgenommen werden (Einfang des Tieres). Der Abschuss von getigerten Katzen im Verbreitungsgebiet der echten Wildkatze ist zu unterlassen.

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Fachstelle Wildtiere

Dr. Samuel Furrer, Zoologe, Leiter Fachstellen

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